FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2003
VII 368/01
Normen:
AO § 118 ; AO § 130 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 2 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen VII 368/01

DRsp Nr. 2005/6228

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung. 2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar. 3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren oder das Steueranrechnungsverfahren vor.

Normenkette:

AO § 118 ; AO § 130 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 1 ; AStG § 11 Abs. 2 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y). Die Y erzielte im Streitjahr 1978 als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y ist beim C-Finanzamt steuerlich erfasst.