Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.
Die Kläger sind Rechtsnachfolger von A (Erblasser), verstorben am 18.07.1984, und B (Erblasserin), verstorben am 25.04.2002. Die Erblasser wurden für das Streitjahr 1978 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Erblasser hielt im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y). Die Y erzielte im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y ist beim C-Finanzamt steuerlich erfasst.
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