FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2003
VII 372/01
Normen:
AStG § 11 Abs. 1, 2 § 12 Abs. 1 § 18 ; AO § 118 § 130 Abs. 2 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 182 ;

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen VII 372/01

DRsp Nr. 2007/7810

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung. 2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar. 3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 AStG oder das Steueranrechnungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 AStG vor. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus.

Normenkette:

AStG § 11 Abs. 1, 2 § 12 Abs. 1 § 18 ; AO § 118 § 130 Abs. 2 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 182 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.