FG Nürnberg - Urteil vom 23.03.2000
VII 268/99
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1456

Zur rückwirkenden Änderungsbefugnis der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen VII 268/99

DRsp Nr. 2001/15653

Zur rückwirkenden Änderungsbefugnis der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 EStG

Die rückwirkende Änderungsbefugnis der Familienkasse nach § 70 Abs. 2 EStG wird durch Vertrauensschutzgesichtspunkte, die die Familienkasse durch die (unberechtigte) Weiterzahlung des Kindergeldes trotz der Anzeige der Änderung der Verhältnisse geschaffen hat, eingeschränkt.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung von Kindergeld.

Die Klägerin beantragte mit einem beim Beklagten am 6. 5. 1997 eingegangenen Antrag vom 29. 4. 1997 Kindergeld für ihre am 2. 2. 1972 geborene Tochter A., verheiratete B. In diesem Antrag gab sie an, daß ihre Tochter sich vom 1. 1. bis 21. 12. als Studentin in Berufsausbildung befinde. Als Nachweis der Berufsausbildung befindet sich in den Akten bis dahin eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität C. für das Sommersemester 1997 (noch ausgestellt auf den Namen A. D., 8 Fachssemester).