Streitig ist noch die Aufhebung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co KG. Mit Vertrag vom 06.06.2000 ist die Komplementärin X1 GmbH auf die Kommanditistin X2 GmbH verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung ist zum 01.11.2000 wirksam geworden.
Der Gründung der B lag eine zwischen der F1 und dem X Konzern getroffene Vereinbarung über die Beteiligung der X Gruppe an den Aktivitäten der F Gruppe zugrunde. Der gesellschaftsrechtliche Einstieg des Xkonzerns erfolgte durch Eintritt der X2 GmbH als Kommanditistin in das Einzelunternehmen B mit 32,03 v. H. des Gesellschaftskapitals. Die F1 wurde Komplementärin der B; hierdurch entstand die B als GmbH u. Co. KG. Wesentliches Betriebsvermögen der B war die Beteiligung an der F AG mit 76,5 % des Grundkapitals. Die gesamthänderisch in der B gebundenen Aktien standen im Innenverhältnis dem jeweiligen Gesellschafter allein zu. Sie verteilten sich rechnerisch mit 24,5 % (- Aktien) auf die und mit 52 % (-Aktien) auf die .
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