FG Nürnberg - Urteil vom 29.02.2012
5 K 1555/2008
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a;

Zur rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheide

FG Nürnberg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 5 K 1555/2008

DRsp Nr. 2013/25037

Zur rückwirkenden Aufhebung bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheide

Es besteht keine Gewerbesteuerfreiheit bei Übergang einer GmbH & Co KG von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgeführt werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a;

Tatbestand:

Streitig ist noch die Aufhebung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.1998, 31.12.1999 und 31.12.2000.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH & Co KG. Mit Vertrag vom 06.06.2000 ist die Komplementärin X1 GmbH auf die Kommanditistin X2 GmbH verschmolzen worden. Die Eintragung der Verschmelzung ist zum 01.11.2000 wirksam geworden.

Der Gründung der B lag eine zwischen der F1 und dem X Konzern getroffene Vereinbarung über die Beteiligung der X Gruppe an den Aktivitäten der F Gruppe zugrunde. Der gesellschaftsrechtliche Einstieg des Xkonzerns erfolgte durch Eintritt der X2 GmbH als Kommanditistin in das Einzelunternehmen B mit 32,03 v. H. des Gesellschaftskapitals. Die F1 wurde Komplementärin der B; hierdurch entstand die B als GmbH u. Co. KG. Wesentliches Betriebsvermögen der B war die Beteiligung an der F AG mit 76,5 % des Grundkapitals. Die gesamthänderisch in der B gebundenen Aktien standen im Innenverhältnis dem jeweiligen Gesellschafter allein zu. Sie verteilten sich rechnerisch mit 24,5 % (- Aktien) auf die und mit 52 % (-Aktien) auf die .