Die Klägerin bezog für ihre 1970 geborene Tochter A laufend Kindergeld bis einschließlich April 1997.
Dem Antrag der Klägerin vom 27.2.1996 auf Gewährung von Kindergeld lag eine Erklärung der Klägerin bei, wonach in 1996 die Einkünfte der Tochter DM 12.000 nicht übersteigen würden.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 21.6.1996 für den Zeitraum vom 1.4.1996 bis 31.12.1996 Kindergeld in Höhe von DM 200 pro Monat. Nach Vorlage der weiteren Studienbescheinigungen für das Wintersemester 1996/97 am 14.11.1996 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 10.12.1996 Kindergeld bis 30.4.1997 gewährt und zwar in Höhe von monatlich DM 220.
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