Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Jahre 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.5.1997 das Objekt E-Str. in L.
Mit notariellem Vertrag vom 19.1.2000 veräußerte der Kläger das Objekt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger in der Anlage SO Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Veräußerung von Grundstücken in Höhe von 255.146,- DM. Auf die Einkommensteuererklärung sowie auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Objekts E-Str. wird verwiesen.
Der Beklagte erfaßte die von den Klägern in der Anlage SO erklärten Veräußerungsgewinne antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 5.9.2002 auf 51.082,15 Euro fest.
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