KG - Urteil vom 17.11.2006
13 U 16/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 250 Satz 2 § 273 Abs. 1 ; EStG § 79 Abs. 3 ; AO § 160 ; AStG § 16 ; DBASWA Allgemein; DBARP Allgemein;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1348
KGReport 2007, 713
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/05

Zur Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Pflichtverletzung - Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff, besondere Hinweispflichten bei ausländischen Geschäftsbeziehungen

KG, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 13 U 16/06

DRsp Nr. 2007/10430

Zur Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Pflichtverletzung - Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff, besondere Hinweispflichten bei ausländischen Geschäftsbeziehungen

»1. Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater aus positiver Forderungsverletzung wegen unrichtiger Steuererklärungen und dadurch verursachter Steuernachforderungsbescheide des Finanzamtes können noch nicht geltend gemacht werden, solange der Steuerpflichtige noch keine Nachzahlungen geleistet und er Rechtsmittel gegen die Steuernachforderung eingelegt hat. In diesem Fall liegt nur eine Verbindlichkeit vor, die in ihrem Umfang noch nicht feststeht. Solange dies der Fall ist, besteht allenfalls ein Freistellungsanspruch gegen den Steuerberater, aber noch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch. 2. Bei der Buchung von Geschäftsvorfällen mit ausländischen Geschäftspartnern hat der Steuerberater nicht nur die Buchung anhand vorgelegter Belege durchzuführen, sondern den Steuerpflichtigen auch auf die Offenlegungspflicht aus §§ 160 AO, 16 AStG und die Erforderlichkeit, alle Belege und Beweise in Zusammenhang mit ausländischen Geschäftsbeziehungen zeitnah zu sammeln und zu sichern, hinzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Hinweis- und Beratungspflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn hierdurch ein kausaler Schaden entsteht.