Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht die erklärten Umsätze im Streitjahr um die private Kfz- und Telefonnutzung erhöht und die erklärten Vorsteuerbeträge um die auf Raum- und Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer gekürzt hat.
Die Klägerin ist als Betriebsberaterin gewerblich tätig. Das Landratsamt A hat ihr mit Bescheid vom 15.01.2004 die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die Rechtsmittelverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Bis zum 28.03.2002 war das Finanzamt 1 (Rheinland-Pfalz) für die Umsatzsteuerveranlagung zuständig. Aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Oberfinanzdirektionen und wurde das Finanzamt 2 mit Außenstelle , das bereits zeitweilig die Einkommensteuerveranlagung übernommen hatte, für sämtliche Veranlagungen zuständig.
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