Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung die Umsätze für die Streitjahre im Wege der Schätzung erhöht hat.
Der Kläger betreibt seit langen Jahren im Innenstadtbereich von Xxx ein Friseurgeschäft; seine Ehefrau ......... ist in seinem Betrieb beschäftigt. Sie ist Eigentümerin zweier Wohnungen und eines Mehrfamilienhauses. Für die Jahre 1991 bis einschließlich 2000 reichte der Kläger von ihm unterzeichnete Umsatzsteuerjahreserklärungen ein; für das Jahr 2001 wurden nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben.
Erklärt waren folgende Besteuerungsgrundlagen:
Veranlagungsjahr Erklärung vom Leistungen in DM USt in DM
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
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