FG Nürnberg - Urteil vom 22.01.2008
II 280/05
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2 § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Zur Schätzungsbefugnis und Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen II 280/05

DRsp Nr. 2008/11655

Zur Schätzungsbefugnis und Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

1. Eine Schätzungsbefugnis besteht aufgrund materieller Mängel der Buchführung. Als Maßstab für die Begrenzung der Zuschätzung der Höhe nach ist der oberste Richtsatzwert für Vergleichsbetriebe nach der amtlichen Richtsatzsammlung geeignet. 2. In regelmäßigen Abständen vorgenommene Bareinzahlungen können laufende Einnahmen aus einer Einkunftsquelle belegen. 3. Für die Eigenschaft der Steuer als hinterzogen i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 2 AO kommt es nicht auf die Täterschaft des Steuerpflichtigen an.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2 § 169 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung die Umsätze für die Streitjahre im Wege der Schätzung erhöht hat.

Der Kläger betreibt seit langen Jahren im Innenstadtbereich von Xxx ein Friseurgeschäft; seine Ehefrau ......... ist in seinem Betrieb beschäftigt. Sie ist Eigentümerin zweier Wohnungen und eines Mehrfamilienhauses. Für die Jahre 1991 bis einschließlich 2000 reichte der Kläger von ihm unterzeichnete Umsatzsteuerjahreserklärungen ein; für das Jahr 2001 wurden nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben.

Erklärt waren folgende Besteuerungsgrundlagen:

Veranlagungsjahr Erklärung vom Leistungen in DM USt in DM

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999