FG Hamburg - Urteil vom 03.07.2009
4 K 5/09
Normen:
ZK Art. 5;

Zur Stellvertretung gemäß Art. 5 Zollkodex

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 5/09

DRsp Nr. 2009/22857

Zur Stellvertretung gemäß Art. 5 Zollkodex

1. Zu der Frage, inwiefern eine gemäß Art. 5 Zollkodex erteilte Vollmacht für die Beförderung einer Ware ins Gemeinschaftsgebiet und die Erledigung der Zollförmlichkeiten den Vertreter seinerseits ermächtigt, eine Untervollmacht zu erteilen. 2. Zur Zustellung von Bescheiden im IT-Verfahren ATLAS.

Normenkette:

ZK Art. 5;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 2.10.2007 meldete der Kläger direkt vertreten durch die A GmbH internationale Spedition beim Beklagten einen gebrauchten Pkw Porsche X Baujahr 2006 zur Überführung in den freien Verkehr an. Versender war ein Herr B in Ägypten. Der Zollwert (Rechnungsgesamtbetrag) wurde mit 18.000 EUR angegeben.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 2.10.2007 setzte der Beklagte Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 9.371,22 EUR fest, wobei er von einem Zollwert in Höhe von 30.143,11 EUR ausging. Der Zollbescheid erging mit dem Hinweis, dass die Abgaben nicht abschließend festgesetzt worden seien und wurde der Vertreterin des Klägers im IT-Verfahren ATLAS noch am selben Tag bekanntgegeben.