Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerpflicht von Kostenerstattungen im Rahmen von Besitzergemeinschaften von Trabrennpferden sowie um die Berücksichtigung von zusätzlichen Vorsteuern anlässlich der zusätzlichen Erfassung von Renngewinnen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft einen Traberzuchtbetrieb mit Trabrennstall. Komplementär ist der Kaufmann ... (A).
Die Klägerin wird ertragsteuerrechtlich nicht geführt, weil die Beteiligten einvernehmlich davon ausgehen, dass seit 1989 die Tätigkeit der Klägerin einen sog. Liebhabereibetrieb darstellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|