Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.
Die Klägerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt mit Partiewaren alle Art, die überwiegend in Europa keine Verwendung finden und von ihr in außereuropäische Länder verkauft werden.
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