FG München - Urteil vom 15.03.2000
4 K 2040/97
Normen:
GrEStG § 5 ; UmwG vor 1995; AO § 42.;

Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft

FG München, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 2040/97

DRsp Nr. 2001/2125

Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft

Die Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft ist nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn unmittelbar danach die Personengesellschaft in eine GmbH umgewandelt wird.

Normenkette:

GrEStG § 5 ; UmwG vor 1995; AO § 42.;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft trotz unmittelbar anschließender Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH nach § 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Mit notariellem Vertrag vom 28.6.1993 (Bl. 1 FA-Akte) brachten Frau A und Herr B die Grundstücke FlNrn. ... der Gemarkung X in die Klägerin ein. Die Einbringenden waren an den Grundstücken (in Erbengemeinschaft) sowie an der Klägerin jeweils zu gleichen Teilen beteiligt.

Mit nachfolgender notarieller Urkunde vom gleichen Tage wurde die Klägerin in eine GmbH umgewandelt.

Mit Bescheid vom 5.7.1996 (Bl. 20 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen die Klägerin aufgrund der Einbringung aus einer (unstreitigen) Gegenleistung in Höhe von 1.000.000 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.000 DM fest. Es vertrat die Auffassung, die Vergünstigung des § 5 GrEStG greife aufgrund der Umwandlung nicht ein.