FG München - Urteil vom 29.03.2000
4 K 1004/97
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2 ; AO § 42.;

Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 1004/97

DRsp Nr. 2001/2122

Zur Steuerbefreiung einer Grundstückseinbringung in eine Personengesellschaft bei der Grunderwerbsteuer

Scheidet im Anschluß an seine Grundstückseinbringung der einbringende Gesellschafter wieder aus der Personengesellschaft aus, so ist die Einbringung nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2 ; AO § 42.;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob das im Anschluß an eine Grundstückseinbringung erfolgte Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters der Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG entgegensteht.

Mit Gesellschafts- und Einbringungsvertrag vom 28.11.1995 gründeten die Ehegatten A. und B., Frau C. und Frau D. eine GbR und brachten ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken in ... ... in die GbR ein. Die Gesellschaftsbeteiligungen entsprachen den Anteilen der bisherigen Bruchteilsgemeinschaft.

Durch am gleichen Tage mit der folgenden UrkNr. geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag setzten sich die Gesellschafter in der Weise auseinander, daß Frau D. ihre Beteiligung an der Gesamthand an die restlichen Gesellschafter A. und B. und C. übertrug und gleichzeitig aus der weiterhin bestehenden GbR ausschied.