FG München - Beschluss vom 22.09.2003
13 V 2774/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XI Art. XX ; EG-Vertrag Art. 12 Art. 43 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Zur Steuerfreiheit für Stipendien eines Stipendiengebers in Großbritannien

FG München, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 13 V 2774/03

DRsp Nr. 2003/13205

Zur Steuerfreiheit für Stipendien eines Stipendiengebers in Großbritannien

1. Ein Stipendium, das ein wissenschaftliches Institut in Großbritannien einem im Inland ansässigen Wissenschaftler gewährt, ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 2. Die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden nach Art. XI Abs. 1 DBA-Großbritannien im Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn der Steuerpflichtige für die Ausübung seiner Tätigkeit in Großbritannien nicht über eine feste Einrichtung verfügt. 3. Die Besteuerung des Stipendiums verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot des Art. XX DBA-Großbritannien noch gegen den EG-Vertrag.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XI Art. XX ; EG-Vertrag Art. 12 Art. 43 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 4456/01), ob dem Antragsteller die im Streitjahr 1998 vom "... Institute ...", Nordirland, gewährte Zahlung in Höhe von US-$ 95.000 für eine bestimmte Forschungsaufgabe der Besteuerung unterliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.9.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,