BFH - Urteil vom 18.10.2007
VI R 42/04
Normen:
AO § 40 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 33 ; StPO § 467 § 464a ;
Fundstellen:
BB 2008, 655
BFH/NV 2008, 155
BFHE 219, 197
BStBl II 2008, 223
DB 2007, 2750
DStR 2007, 2254
NJW 2008, 1342
wistra 2008, 113
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5407/00

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung

BFH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen VI R 42/04

DRsp Nr. 2007/22158

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung

»1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. 2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.«

Normenkette:

AO § 40 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 33 ; StPO § 467 § 464a ;

Gründe:

A. Der Tatbestand ist aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung geeignet.

B. Die Revision ist nur teilweise begründet. Das FG hat zu Recht den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für die Verteidigung in dem Strafverfahren vor dem LG versagt (B.I.). Hinsichtlich der nur das Streitjahr 1997 betreffenden Aufwendungen für die Strafverteidigung vor dem AG in Höhe von ... DM hat das FG zu Unrecht deren Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verneint (B.II.).

I. Kosten der Strafverteidigung vor dem LG

1. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen des Klägers für die Strafverteidigung vor dem LG als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.