Der Kläger begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Erfindertätigkeit. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arzt machte der Kläger in seinen Steuererklärungen Verluste aus nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Erfinder geltend.
Seit ca. 20 Jahren befasst der Kläger sich beruflich mit der Inhalationsbehandlung, die auch Gegenstand seiner Dissertation war. In 1989 meldete er ein von ihm entwickeltes Inhalationsgerät zum Patent an, welches 1990 erteilt wurde. Nach seinen Angaben ermöglicht das patentierte Gerät eine besonders genaue, von der Patientenmitarbeit unabhängige Inhalation von Medikamenten und führt zu einem deutlich verringerten Medikamentenverbrauch.
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