FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.02.2000
3 K 1446/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 3 K 1446/98

DRsp Nr. 2001/2485

Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen

Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für die Schulung zum Tauchlehrer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist, dass es sich um Fortbildungs- und nicht um Ausbildungskosten handelt. Die Annahme von Fortbildungskosten setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Für die Anerkennung als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schulungsaufwendungen mit der späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erkennbar sein. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen muss bei weitem überwiegen (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot). Haben die Aufwendungen nur privaten Charakter, liegen auch keine Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Schulung zum Tauchlehrer in den Jahren 1993 bis 1995 als vorweggenommene Betriebsausgaben behandelt werden können.