FG München - Beschluss vom 26.01.2000
13 V 5061/99
Normen:
AO 1977 § 90 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Zur steuerrechtlichen Würdigung eines Sachverhalts, der sich wesentlich im Ausland abspielte, und zur erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO

FG München, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 13 V 5061/99

DRsp Nr. 2001/2145

Zur steuerrechtlichen Würdigung eines Sachverhalts, der sich wesentlich im Ausland abspielte, und zur erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO

Kommt der Steuerpflichtige seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nach, so ist die Besteuerung nach dem Sachverhalt vorzunehmen, der der größten Wahrscheinlichkeit entspricht.

Normenkette:

AO 1977 § 90 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3093/99, wie eine am 22. August 1989 auf dem Dollar-Kto. der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin -AStin- (nämlich der G... GmbH & Co. KG = V-KG) eingegangene Zahlung i.H.v. 3,6 Mio. US-$ steuerlich zu würdigen ist und ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zu den Stichtagen 31. Dezember 1989 und 1990 vorlagen.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 14. Juni 1999 i. S. 13 K 3093/99 und 17. November 1999 i. S. 13 V 5061/99, den Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom 26. November 1999 (Tz. 4.2, 4.4, 4.5) i.V.m. dem Bericht über die Prüfung der steuerlichen Auslandsbeziehungen vom 28. August 1996, die Akten und die von den Beteiligten auch zur Hauptsache (insbes. Schriftsatz der AStin vom 13. August 1999) eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.