Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Abgabenbescheiden, deren Inhaltsadressat der Kläger ist. Konkret geht es um 10 Einfuhrfälle, für die in der Zeit vom 02. März bis 25. April 2005 durch das Speditionsunternehmen A (im Folgenden: Spedition) Einfuhranmeldungen abgegeben worden waren.
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