FG Hamburg - Urteil vom 26.04.2010
4 K 3/09
Normen:
AO § 122 Abs. 1; AO § 124; ZK Art. 5;

Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht

FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 3/09

DRsp Nr. 2010/12854

Zur stillschweigenden Erteilung einer Empfangsvollmacht

Beauftragt eine GmbH ein Unternehmen, eine Zollanmeldung vorzunehmen, und wird diesem neben den Daten der GmbH auch die Zollnummer und die Aufschubkontonummer des Gesellschafter-Geschäftsführers mitgeteilt, so ist darin nicht ohne weiteres die Erteilung einer Empfangsvollmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erkennen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1; AO § 124; ZK Art. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Abgabenbescheiden, deren Inhaltsadressat der Kläger ist. Konkret geht es um 10 Einfuhrfälle, für die in der Zeit vom 02. März bis 25. April 2005 durch das Speditionsunternehmen A (im Folgenden: Spedition) Einfuhranmeldungen abgegeben worden waren.