Der Rechtsstreit ist im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt ist, insbesondere, ob in das Sonderbetriebsvermögen bei der E-KG ausgelagerte Grundstücke funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven (quantitative Betrachtungsweise) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.
Die Kläger zu 1. bis 7. sowie die verstorbene Frau M., deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1. und 8. geworden sind, waren – als Angehörige des Familienstammes A – zu insgesamt 60 % Gesellschafter (im Folgenden Altgesellschafter) der S-KG.
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