FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2001 3 K 1668/01
Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuers
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 1668/01
DRsp Nr. 2002/2152
Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Betreuers
Ein Betreuer ist nur dann ehrenamtlich im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG und damit umsatzsteuerfrei tätig, wenn und soweit er seine Leistungen unentgeltlich oder lediglich gegen Aufwendungsersatz, ohne dass dabei Arbeitszeit bzw. Zeitaufwand vergütet wird, erbringt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Betreuungsleistungen als ehrenamtliche Tätigkeit gem. § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei sind.
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