FG Saarland - Beschluss vom 23.02.2011
1 V 1029/11
Normen:
AO § 258; AO § 361; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69; FGO § 114 Abs. 5;

Zur Unbilligkeit der Vollstreckung aus bestandskräftigem Steuerbescheid bei behaupteten Gegenansprüchen des Steuerschuldners; allein auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung unzulässig

FG Saarland, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 1 V 1029/11

DRsp Nr. 2011/7207

Zur Unbilligkeit der Vollstreckung aus bestandskräftigem Steuerbescheid bei behaupteten Gegenansprüchen des Steuerschuldners; allein auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung unzulässig

1. § 258 AO stellt eine allein für das Vollstreckungsverfahren geltende Billigkeitsregelung dar. Er erlaubt nicht die verdeckte Anwendung der Regelung über die Aussetzung der Vollziehung auf bereits unanfechtbare Steuerbescheide. 2. Die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Steuerbescheid könnte sich im Hinblick auf behauptete Gegenansprüche des Steuerschuldners allenfalls dann als unbillig erweisen, wenn diese unstreitig sind oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und wenn sie fällig sind. 3. Der Antrag, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung vorläufig einzustellen, ist unzulässig, wenn er ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

AO § 258; AO § 361; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69; FGO § 114 Abs. 5;

Tatbestand:

I.