Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht geboten.
1. Die vom FA aufgeworfenen Fragen, unter welchen rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Voraussetzungen Verwaltungsakte der Steuerbehörden der ehemaligen DDR nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr) aufgehoben werden können, und ob es insbesondere zulässig ist, die Aufhebung der Verwaltungsakte auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags und/oder allein auf die Feststellungen eines Gerichts (hier: Kammergericht) in einem Rehabilitierungsverfahren zu stützen (quasi als Grundlagenbescheide zu betrachten), hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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