I.
Die Beklagte wird von der Klägerin als Bürgin in Anspruch genommen.
Die Beklagte erwarb am 22. Dezember 1994 den Gesellschaftsanteil ihres Ehemannes an der D... GmbH D... & B... und hielt damit 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft.
Gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 24. Februar 1995 bis zu einem Betrag von 200.000 DM die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner, die D... GmbH.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin, der gegenüber sie eine Forderung von rd. 400.000 EUR behauptet.
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