Streitig ist, ob der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin Aktien verbilligt überlassen wurden.
Die mit dem Kläger zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Klägerin war Arbeitnehmerin der D GmbH, K (im Folgenden: D), einem Spezialsoftwareunternehmen. Im Juni 1998 wurde die D rückwirkend zum 01. Januar 1998 von der M AG, H (im Folgenden: AG), die Spezialsoftware für die Bereiche Architektur und Bauwirtschaft entwirft, entwickelt und vertreibt, übernommen (100 %iges Tochterunternehmen).
Die AG hatte von Ende 1997 bis Ende 1998 im Vorfeld ihres zum 17. November 1998 erfolgten Börsenganges folgende Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien im Nennwert von je 5,00 DM vorgenommen:
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