FG Hamburg - Urteil vom 15.10.2008
2 K 218/07
Normen:
EStG § 50a; EG Art. 50; EG Art. 49;
Fundstellen:
EFG 2009, 410

Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

FG Hamburg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 218/07

DRsp Nr. 2009/1583

Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

1. Für die Beurteilung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens gem. 50 a Abs. 4 EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung an. 2. Im Wege der normerhaltenden Reduktion des § 50 a Abs. 4 EStG sind mit der Leistung unmittelbar zusammenhängende und dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Betriebsausgaben vollen Umfangs zu berücksichtigen. Eine Schätzung von Betriebsausgaben kommt im Abzugsverfahren nicht in Betracht. 3. Bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung gem. § 51 Abs. 2 UStDV gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer.

Normenkette:

EStG § 50a; EG Art. 50; EG Art. 49;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung der Klägerin als Vergütungsschuldnerin über den Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).