FG Berlin - Beschluss vom 18.03.2003
9 B 9240/02
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 24 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 142

Zur Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden In-Kraft-Tretens des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

FG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 B 9240/02

DRsp Nr. 2003/8464

Zur Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden In-Kraft-Tretens des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

Das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar ist im Aussetzungsverfahren insoweit als verfassungsgemäß anzusehen, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt war.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 24 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller schied zum 31.03.1999 bei der A GmbH aus. Er war zuletzt als Technischer Leiter für diese Gesellschaft tätig und erhielt bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 632 800,00 DM, die auf der Abwicklungsvereinbarung vom 17.12.1998 beruht. Im Einzelnen heißt es darin u. a. wörtlich:

"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beide Seiten sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung mit Ablauf des 31.03.1999 enden wird.

§ 2 Abfindung