Der Kläger ist seit Januar 1995 Halter eines Hundes.
Mit Hundesteuerbescheid vom 8. März 1995 wurde die Hundesteuer für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf 165,00 DM und für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides jährlich auf 180,00 DM festgesetzt.
Am 1. August 1997 erließ der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - geänderten Bescheid über Hundesteuer, durch den die Steuer für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auf jährlich 240,00 DM festgesetzt wurde. Dem lag die Steuererhöhung durch das Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 12. März 1997 zugrunde.
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