FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 213/08
DRsp Nr. 2009/10592
Zur Verfolgung eines Anspruchs
Die Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG muss nachhaltig sein. Dies bedeutet, dass die Bemühungen nicht nach einem ersten wegen fehlerhafter Angabe der Adresse des Warenempfängers erfolglosen Vollstreckungsversuch eingestellt werden dürfen, wenn es noch eine Zugriffsmöglichkeit auf den Warenempfänger - hier über den Geschäftsführer - gibt. Sind jedoch zwei Vollstreckungsversuche gescheitert, weil der bekannte Firmensitz aufgegeben worden ist und sich ein neuer Firmensitz als Tarnadresse herausgestellt hat und ist dem Mineralölhändler nur ein neuer Geschäftsführer in Griechenland bekannt, kann er davon ausgehen, dass sich die Warenempfängerin derart nachdrücklich den Vollstreckungsbemühungen entzieht, dass ein weiteres Bemühen um die Realisierung der Forderung gänzlich aussichtslos ist.
Normenkette:
EnergieStG § 60;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Energiesteuer.
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