Die Klägerin begehrt die Vergütung von Energiesteuer.
Die Klägerin belieferte die Firma A GmbH in B im Rahmen eines Tankkartengeschäfts längerfristig und regelmäßig mit Kraftstoffen. Es war ein Zahlungsziel von 12 Tagen jeweils zum 15. und zum Ende eines Monats vereinbart. Weiter war das Abbuchungsverfahren vereinbart.
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