FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2000
IV 467/98
Normen:
MOG § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 197 ; BGB § 209 ; VwVfG § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1398

Zur Verjährung von Zinsansprüchen auf

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2000 - Aktenzeichen IV 467/98

DRsp Nr. 2001/1748

Zur Verjährung von Zinsansprüchen auf

1. Werden Ausfuhrerstattungen zurückgefordert, verjähren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG bestehende Zinsansprüche entsprechend § 197 BGB in vier Jahren. 2. Die Klage des Ausführers gegen den Rückforderungsbescheid unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

Normenkette:

MOG § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 197 ; BGB § 209 ; VwVfG § 53 ;

Tatbestand:

Der Beklagte forderte mit Rückforderungsbescheid vom 7. November 1988 im Wege der Vorfinanzierung gewährte Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt ... Mio. DM von der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob hiergegen am 2. April 1993 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg und zahlte den Rückforderungsbetrag am 3. Juni 1993 bei der Bundeskasse ein. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1997 (IV 100/93) ab; das Urteil ist rechtskräftig.