Der Beklagte forderte mit Rückforderungsbescheid vom 7. November 1988 im Wege der Vorfinanzierung gewährte Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt ... Mio. DM von der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob hiergegen am 2. April 1993 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg und zahlte den Rückforderungsbetrag am 3. Juni 1993 bei der Bundeskasse ein. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1997 (IV 100/93) ab; das Urteil ist rechtskräftig.
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