Der Bescheid vom 8. Juli 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich Februar 2015 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 8 % und der Beklagten zu 92% auferlegt.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Bescheid vom 8. Juli 2015 streitig, mit welchem die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter der Klägerin, A, ab März 2012 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.790,00 € zurückgefordert hat.
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