I. Streitig ist die Besteuerung der privaten Verwendung eines im August 2000 erworbenen sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW im Streitjahr 2003.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Steuerberater, erwarb im August 2000 einen PKW sowohl zur beruflichen wie auch privaten Nutzung. Den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten des PKW nahm der Kläger für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung (UStG) nur zu 50 v.H. vor.
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