FG Hamburg - Beschluss vom 31.01.2003
III 133/01
Normen:
AO § 201 ; FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; ESTG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1038

Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde; Infizierung der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?

FG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen III 133/01

DRsp Nr. 2003/8230

Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde; Infizierung der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?

1. Betriebsprüfungs-Ergebnisse sind ohne Schlussbesprechung unabhängig davon verwertbar, ob auf eine solche verzichtet worden ist. 2. Ambulante Krankenpfleger können trotz Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich vom Betriebsinhaber bzw. einem der Gesellschafter persönlich aufgesucht wird. 3. Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.

Normenkette:

AO § 201 ; FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; ESTG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist die Haftung des Klägers für Gewerbesteuer 1991-1993 betreffend das in 1994 durch den Mitgesellschafter des Klägers allein fortgeführte Krankenpflege-Unternehmen der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); insbesondere ist streitig, ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren und ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.