I. Streitig ist die Haftung des Klägers für Gewerbesteuer 1991-1993 betreffend das in 1994 durch den Mitgesellschafter des Klägers allein fortgeführte Krankenpflege-Unternehmen der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); insbesondere ist streitig, ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren und ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.
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