FG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2003
III 186/02
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde; Infizierung der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?

FG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen III 186/02

DRsp Nr. 2003/8233

Zur Verwertung von Feststellungen einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde; Infizierung der freiberuflichen krankenpflegerischen Tätigkeit durch gleichzeitige gewerbliche Tätigkeiten?

1. Betriebsprüfungs-Ergebnisse sind ohne Schlussbesprechung unabhängig davon verwertbar, ob auf eine solche verzichtet worden ist.2. Ambulante Krankenpfleger können trotz Beschäftigung von Mitarbeitern freiberuflich tätig sein, solange jeder Patient wöchentlich vom Betriebsinhaber bzw. einem der Gesellschafter persönlich aufgesucht wird.3. Die freiberufliche Behandlungspflege wird durch die geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als gewerblich qualifiziert, wenn die Tätigkeiten getrennt erfasst werden.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

A. I. Bei der Gewerbesteuer 1991-1993 betreffend das in 1994 durch den Kläger allein fortgeführte Krankenpflege-Unternehmen der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren und ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit handelte.