Die Klägerin ist ein am 08.07.1971 gegründeter, nichtrechtsfähiger Verein.
Der Zweck der Vereinigung ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 23.10.1985 aus einem Abkommen der Versicherungsunternehmen zur Durchführung rechtlich begründeter Provisionsregelungen in der Fassung vom 11.10.1978, das Bestandteil der Satzung ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung kann der Klägerin jedes in der Bundesrepublik tätige Versicherungsunternehmen als Mitglied beitreten. 1993 waren 206 Versicherungsgesellschaften mit einem Marktanteil von zusammen 90% Mitglied der Klägerin.
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