FG Köln - Urteil vom 14.09.2000
13 K 3298/00
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 116

Zur Voraussetzung der allgemeinen Interessenvertretung für die Annahme eines Berufsverbandes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG

FG Köln, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 13 K 3298/00

DRsp Nr. 2003/540

Zur Voraussetzung der allgemeinen Interessenvertretung für die Annahme eines Berufsverbandes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG

Besteht die Tätigkeit einer Körperschaft ausschließlich darin, alle ihr bekannt werdenden Fälle zu untersuchen, in denen Verstöße gegen die Provisionsabgabeverbote der Versicherungswirtschaft bekannt werden, und festzustellen, ob in den geprüften Fällen tatsächlich Verstöße vorliegen, handelt es sich nicht um einen steuerfreien Berufsverband i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein am 08.07.1971 gegründeter, nichtrechtsfähiger Verein.

Der Zweck der Vereinigung ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 23.10.1985 aus einem Abkommen der Versicherungsunternehmen zur Durchführung rechtlich begründeter Provisionsregelungen in der Fassung vom 11.10.1978, das Bestandteil der Satzung ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung kann der Klägerin jedes in der Bundesrepublik tätige Versicherungsunternehmen als Mitglied beitreten. 1993 waren 206 Versicherungsgesellschaften mit einem Marktanteil von zusammen 90% Mitglied der Klägerin.