FG Hamburg - Beschluss vom 16.04.2002
IV 338/01
Normen:
egv 3665/87 Art. 33 Abs. 2 ; egv 3665/87 Art. 47 Abs. 2 ;

Zur Vorlage von Ankunftsnachweisen bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland

FG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen IV 338/01

DRsp Nr. 2002/13604

Zur Vorlage von Ankunftsnachweisen bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland

Die Entscheidung der Kommission vom 28.7.1998 über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland kommt nur zur Anwendung, wenn der Ausführer darlegt, dass er sich innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 intensiv bemüht hat, das Einfuhrdokument zu erhalten.

Normenkette:

egv 3665/87 Art. 33 Abs. 2 ; egv 3665/87 Art. 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides.

Die Antragstellerin ließ im Mai 1998 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 2050 9110 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland abfertigen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheiden vom 26.5.1998 (Nr. 33, 34, 35 und 36) gewährte. Mit Ausfuhranmeldung vom 30.10.1998, die vom Antragsgegner am selben Tage angenommen wurde, führte die Antragstellerin in der Folgezeit das eingelagerte Rindfleisch nach Russland aus. Am 17.5.2000 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine beglaubigte Kopie des russischen Zolldokumentes TD 1 ... sowie eine Kopie des Frachtbriefes ein.