I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides.
Die Antragstellerin ließ im Mai 1998 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 2050 9110 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland abfertigen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheiden vom 26.5.1998 (Nr. 33, 34, 35 und 36) gewährte. Mit Ausfuhranmeldung vom 30.10.1998, die vom Antragsgegner am selben Tage angenommen wurde, führte die Antragstellerin in der Folgezeit das eingelagerte Rindfleisch nach Russland aus. Am 17.5.2000 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine beglaubigte Kopie des russischen Zolldokumentes TD 1 ... sowie eine Kopie des Frachtbriefes ein.
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