FG München - Urteil vom 10.07.2002
1 K 2164/00
Normen:
EStG § 25 Abs. 1 ; EStG § 38 ; EStG § 40 Abs. 3 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1391

Zur Vornahme eines Steuerabzugs i. S. des § 46 EStG; Einkommensteuer 1992 und 1993

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 2164/00

DRsp Nr. 2002/13615

Zur Vornahme eines Steuerabzugs i. S. des § 46 EStG; Einkommensteuer 1992 und 1993

1. Wird von einem Bruttostundenlohn (16,90 DM) pauschal ein Betrag in Höhe von 4 DM vom Arbeitgeber einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt, ist dennoch davon auszugehen, dass ein Steuerabzug i.S. des § 46 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1992/1993 vorgenommen wurde. 2. Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmerin (Klägerin) sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1992/1993 zur Veranlagung nicht gegeben waren und die Einkommensteuer deshalb als abgegolten gilt (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz).

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 1 ; EStG § 38 ; EStG § 40 Abs. 3 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 ; EStG § 46 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (im Folgenden: Klin; geb. am 26.1.1966) war in den Streitjahren (1991 - 1993) Studentin. Nebenbei arbeitete sie als Behindertenbetreuerin bzw. Pflegerin für Frau ... S. (im Folgenden: S), ... (nunmehr: ...), die schwerst körperbehindert ist. Die Arbeitszeit der Klin variierte von Monat zu Monat, je nachdem, ob Semesterferien waren oder nicht.