FG Hamburg - Urteil vom 18.02.2000
II 376/99
Normen:
AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 309 Abs. 1 ; AO § 281 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 536
InVo 2000, 431

Zur Wahl des geeigneten Vollstreckungsmittels durch die

FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen II 376/99

DRsp Nr. 2001/1759

Zur Wahl des geeigneten Vollstreckungsmittels durch die

Die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten der §§ 281 ff AO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Pfändung des Geschäftskontos des Vollstreckungsschuldners ist nicht von vornherein einschneidender als z. B. die Sachpfändung durch einen Vollziehungsbeamten.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 309 Abs. 1 ; AO § 281 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsmaßnahme des Beklagten.

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Reisebüro betreibt. Gemäß Rückstandsanzeige der Vollstreckungsstelle des Beklagten vom 15. 2. 1999 schuldete die Klägerin zu diesem Zeitpunkt folgende Steuerbeträge:

Abgabeart Zeitraum Fälligkeit Betrag Säumniszuschlag DM Lohnsteuer 3. Vj. 98 26. 11. 1998 1.100,00 33,00 Lohnst-Versp.Z 3. Vj. 98 26. 11. 1998 35,00 Umsatzsteuer 3. Vj. 98 28. 12. 1999 1.400,00 28,00 Solid.Zu.LSt 3. Vj. 98 26. 11. 1998 60,00 Lohnkirchst.ev 3. Vj. 98 26. 11.1998 88,00 Gesamt 2.683,00 61,00