I.
Streitig sind die ertragsteuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung einer SE nach österreich.
Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft. Unternehmensgegenstand im Inland (X) war die Beteiligungsverwaltung (Beteiligung an der ... Holdings BV) und der Betrieb eines 'Family Office'. Mit Datum vom 07. Februar 2007 reichte die Antragstellerin dem Firmengericht in Y, österreich die Sitzverlegung innerhalb der EU zur Eintragung im Firmenbuch Y ein, die Eintragung erfolgte am 08. Februar 2007. Sodann wurde die Eintragung der Antragstellerin im Handelsregister X gelöscht, am Ort des bisherigen Sitzes und der Geschäftsleitung verblieb nichts zurück.
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