FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2011
1 V 1217/10
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; KStG § 11; KStG § 12 Abs. 1; KStG § 12 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3; AStG § 6 Abs. 5; AStG §6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1065
IStR 2011, 308

Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen anderen EU-Mitgliedstaat

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 1 V 1217/10

DRsp Nr. 2011/7203

Zur Wegzugsbesteuerung bei Sitz- und Geschäftsleitungsverlegung einer SE in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Die Sofortbesteuerung stiller Reserven bei einer grenzüberschreitenden Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung einer SE nach österreich im Zeitpunkt des Wegzugs unterliegt vor dem Hintergrund europarechtlicher Primärrechtsnormen jedenfalls im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung erheblichen Bedenken.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; KStG § 11; KStG § 12 Abs. 1; KStG § 12 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3; AStG § 6 Abs. 5; AStG §6 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die ertragsteuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung einer SE nach österreich.

Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft. Unternehmensgegenstand im Inland (X) war die Beteiligungsverwaltung (Beteiligung an der ... Holdings BV) und der Betrieb eines 'Family Office'. Mit Datum vom 07. Februar 2007 reichte die Antragstellerin dem Firmengericht in Y, österreich die Sitzverlegung innerhalb der EU zur Eintragung im Firmenbuch Y ein, die Eintragung erfolgte am 08. Februar 2007. Sodann wurde die Eintragung der Antragstellerin im Handelsregister X gelöscht, am Ort des bisherigen Sitzes und der Geschäftsleitung verblieb nichts zurück.