OLG Brandenburg - Urteil vom 24.02.2004
6 U 118/03
Normen:
ZPO § 172 (n.F.) ; ZPO § 283 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 929 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 3 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; UWG § 25 ; StBerG § 6 Nr. 3 ; StBerG § 6 Nr. 4 ; StBerG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 129/02

Zur wettbewerbswidrigen Werbung Buchführungsbüro bei fehlender Kompetenz

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 6 U 118/03

DRsp Nr. 2005/374

Zur wettbewerbswidrigen Werbung "Buchführungsbüro" bei fehlender Kompetenz

Wird eine Leistung unter dem Begriff "Buchführung" angeboten und damit geworben, so wird darunter im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme mit Buchhaltungsaufgaben verstanden. Ist aber der Anbieter nicht berechtigt Buchhaltungsaufgaben zu übernehmen, so stellt diese Werbung eine Täuschung der Gewerbetreibenden dar und ist damit wettbewerbswidrig.

Normenkette:

ZPO § 172 (n.F.) ; ZPO § 283 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 929 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; UWG § 3 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; UWG § 25 ; StBerG § 6 Nr. 3 ; StBerG § 6 Nr. 4 ; StBerG § 8 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bezirk der Oberfinanzdirektion ....

Die Verfügungsbeklagte ist keine Angehörige der steuerberatenden Berufe und nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Die Verfügungsklägerin erfuhr, daß die Verfügungsbeklagte in den Gelben Seiten 2001/2002 für den Bereich Cottbus unter der Rubrik "Buchführung" eingetragen ist. Später stellte sie fest, daß die Verfügungsbeklagte auch in den Gelben Seiten 2002/2003 unter der gleichen Rubrik aufgeführt war. Die Gelben Seiten erscheinen regelmäßig im Oktober eines jeden Jahres.