BFH - Beschluss vom 27.07.2010
IX B 174/09
Normen:
§ 187 Abs 1 BGB; § 188 Abs 2 BGB; § 54 FGO; § 56 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 1 FGO; § 116 Abs 3 S 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 15 FGO; § 85 Abs 2 ZPO; § 222 Abs 1 ZPO; § 222 Abs 2 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7301/04

Zur Wiedereinsetzung bei Einzelanweisung des ProzessbevollmächtigtenBeschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen IX B 174/09

DRsp Nr. 2010/16584

Zur Wiedereinsetzung bei Einzelanweisung des ProzessbevollmächtigtenBeschwerdebegründungsfrist

1. NV: Ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass entsprechend ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung (betr. Fristerfassung, Beschwerdebegründungsfrist), auch wenn sie nur mündlich erteilt wurde, befolgen und ordnungsgemäß ausführen. Er ist daher im Allgemeinen auch nicht verpflichtet sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. 2. NV: Der Prozessbevollmächtigte kann sich indes nicht auf mögliche Büroversehen seiner Angestellten exkulpierend berufen, wenn er anlässlich der dritten Bearbeitung des betreffenden Vorgangs bemerkt hat, dass dieser --trotz zweier vorangehender Einzelanweisungen-- nicht fristgemäß erfasst war. 3. NV: Zudem obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei Fertigung der Rechtsmittelschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung des jeweiligen Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) eigenverantwortlich auch die Prüfung, ob die betreffende Begründungsfrist notiert ist.

Normenkette:

§ 187 Abs 1 BGB; § 188 Abs 2 BGB; § 54 FGO; § 56 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 116 Abs 3 S 1 FGO; § 116 Abs 3 S 2 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 15 FGO; § 85 Abs 2 ZPO; § 222 Abs 1 ZPO; § 222 Abs 2 ZPO;

Gründe