FG Hamburg - Urteil vom 17.06.2010
5 K 79/08
Normen:
AO § 122; AO § 169; VwZG § 15 a. F.;

Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO

FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 79/08

DRsp Nr. 2010/18656

Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO

1. Wird im Zusammenhang mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 15 VwZG a. F. nicht der Tag der Abnahme, sondern tatsächlich schon vor der Abnahme der Tag notiert, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss, so ist die öffentliche Zustellung mangels Abnahmevermerks unwirksam. 2. Jedenfalls wenn im Zusammenhang mit der Anzeige der Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Steuerberater Hinweise auf den Ort des Aufenthalts des Steuerpflichtigen gegeben wurden, liegt es nahe, vor einer öffentlichen Zustellung den bisherigen Berater nach der genauen Anschrift des Steuerpflichtigen zu fragen. Dies gilt auch, wenn sich der Steuerpflichtige einem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat.