FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2019
3 K 107/18
Normen:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2009; § 8 Abs. 2 S. 2 EStG 2009; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015; Nr. § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2019, 1484

Zur (zeitnahen) Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 107/18

DRsp Nr. 2019/17581

Zur (zeitnahen) Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

Normenkette:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2009; § 8 Abs. 2 S. 2 EStG 2009; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015; Nr. § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das vorgelegte (elektronische) Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist oder anderenfalls der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2013 - 2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der "A UG" (im Folgenden: UG), deren einziger Gesellschafter der Kläger ist.

Die UG stellte dem Kläger in den Streitjahren einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten nutzen durfte (BMW 535i mit dem Kennzeichen X-AB 111 bis März 2014 und ab der Sitzverlegung und einem Fahrzeugwechsel: BMW 550i mit dem Kennzeichen Y-AB 1111).

1. 2. 3.