Streitig ist, ob das vorgelegte (elektronische) Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist oder anderenfalls der private Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren (2013 - 2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der "A UG" (im Folgenden: UG), deren einziger Gesellschafter der Kläger ist.
Die UG stellte dem Kläger in den Streitjahren einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten nutzen durfte (BMW 535i mit dem Kennzeichen X-AB 111 bis März 2014 und ab der Sitzverlegung und einem Fahrzeugwechsel: BMW 550i mit dem Kennzeichen Y-AB 1111).
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