OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2006
20 W 191/06
Normen:
BGB § 181 ; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 4 § 115 § 125 § 161 § 164 § 170 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2152
ZIP 2006, 1673
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4/06

Zur Zulässigkeit der Befreiung einer im EU-Ausland gegründeten Limited als Komplementärin in einer KG vom Verbot des Selbstkontrahierens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 20 W 191/06

DRsp Nr. 2006/26277

Zur Zulässigkeit der Befreiung einer im EU-Ausland gegründeten Limited als Komplementärin in einer KG vom Verbot des Selbstkontrahierens

»Für eine KG kann die Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Organe vom Verbot des Selbstkontrahierens auch dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn Komplementärin eine nach englischem Recht gegründete und registrierte Limited ist.«

Normenkette:

BGB § 181 ; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 4 § 115 § 125 § 161 § 164 § 170 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 30. September 2005 wurde die Antragstellerin, eine KG, an der beteiligt sind als Komplementärin die A Limited, eine nach englischem Recht mit Sitz in Birmingham gegründete und registrierte private company limited by shares und als Kommanditist Herr B, welcher zugleich der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (director) der Komplementärin ist, in das Handelsregister A des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.