FG München - Beschluss vom 06.09.2002
12 V 5377/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 128 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 148

Zur Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für Wartungsaufwand beim Flugzeugleasinggeschäft

FG München, Beschluss vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 12 V 5377/01

DRsp Nr. 2002/18117

Zur Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für Wartungsaufwand beim Flugzeugleasinggeschäft

1. Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Bei einem Flugzeugleasinggeschäft kann der Leasinggeber eine Rückstellung dafür bilden, dass er dem zur Wartung des Fluggeräts verpflichteten Leasingnehmer anlässlich des Anfalls von Wartungskosten diejenigen Beträge zur Verfügung stellen muss, die er mit Rücksicht auf künftige Flugzeugchecks zusätzlich zu den Leasingraten vom Leasingnehmer erhalten hat. 2. Zulassung der Revision zur abschließenden Klärung der Frage, ob eine Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuwendungen auch dann zu bilden ist, wenn die zu erwartende Rückzahlung mit einem Kostenereignis in Zusammenhang steht, für das seinerseits keine Rückstellung zulässig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 128 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei einem Flugzeugleasinggeschäft der Leasinggeber eine Rückstellung dafür bilden darf, dass er dem zur Wartung des Fluggeräts verpflichteten Leasingnehmer anlässlich des Anfalls von Wartungskosten diejenigen Beträge zur Verfügung stellen muss, die er mit Rücksicht auf künftige Flugzeugchecks zusätzlich zu den Leasingraten vom Leasingnehmer erhalten hat.