FG Nürnberg - Urteil vom 28.06.2005
I 320/01
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen I 320/01

DRsp Nr. 2006/1260

Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

1. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten oder veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswertes des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. 2. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird dann als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist und eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt. 3. Die Besitzgesellschaft übt im Rahmen der Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus.