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Streitig ist, ob im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung geschätzte Trinkgeldeinnahmen von Arbeitnehmern der Antragstellerin im Wege von Kontrollmitteilungen den Personenfinanzämtern der Arbeitnehmer mitteilt werden dürfen.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin und weiteren Gesellschaften des A-Konzerns aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 9. August 2001 für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 30. September 2001 eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Den vorgelegten Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Prüfung beendet ist, insbesondere findet sich kein Prüfungsbericht.
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